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Allgemeine Reisebedingungen (ARB/AGB)
Stand November 2023

 

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) ergänzen die gesetzlichen Regelungen der §§ 651a bis 651y BGB und der Art. 250 und 252 EGBGB. Sie gelten nur für ab dem 01.11.2023 von Alpen-Zen respektive Alexander Andreev (nachfolgend Alpen-Zen genannt) geführte Bergwanderungen in Form von Pauschalreisen. Bitte nimm Dich Zeit und lies die Bedingungen in Ruhe durch. Bei Fragen stehe ich Dir gerne zur Verfügung.

 

  1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

 

Der Reisekunde ist vor seiner Vertragserklärung über Art und Umfang der Reise entsprechend den gesetzlichen Vorgabenzu informieren. Mit der Tourenanmeldung bietet der Kunde Alpen-Zen den Abschluss eines Pauschalreisevertrages verbindlich an.

 

Die Anmeldung kann schriftlich, mündlichoder durch eine elektronische Telekommunikationsmittel vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmern, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
 

Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Alpen-Zen zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss ist dem Kunden eine Bestätigung des Reisevertrages aushändigen, die den Vorgaben des Art. 250 § 6 EGBGB entsprechen muss.


Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Alpen-Zen vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme gegenüber Alpen-Zen erklärt.

 

   2. Bezahlung

 

Zahlungen auf den Reisepreis dürfen vor der Beendigung der Bergwanderung nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 r BGB verlangt werden, dabei sind dem Reisenden der Name und die Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 150 Euro fällig. Weitere Zahlungen werden zu vereinbarten Terminen, Restzahlungen bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen 3 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern die Bergwanderung nicht mehr aus den in Nummer 5 genannten Gründen abgesagt werden kann.


Die Vorschriften über Pauschalreisverträge gelten nicht Bergwandertouren von Alpen-Zen, die weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen und deren Reisepreis 500 € nicht übersteigt. Auf § 651a V BGB wird verwiesen.


Zahlungen können per Banküberweisung ohne Erhebung zusätzlicher Kosten von Alpen-Zen erfolgen.


Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist Alpen-Zen nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

 

   3. Leistungs- und Preisänderungen

 

a) Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Alpen-Zen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Bergwandertour nicht beeinträchtigen.

 

b) Eine Erklärung über Änderungen von Reiseleistungen kann nur vor Reisebeginn erfolgen. Alpen-Zen ist verpflichtet, den Gästen über Änderungen nach Kenntnis von dem Änderungsgrund unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Bei einer erheblichen Vertragsänderung informiert Alpen-Zen zudem über die Auswirkungen der Änderung auf den Reisepreis gemäß § 651g III S. 2 BGB. Erhebliche Änderungen können nicht ohne Zustimmung des Reisekunden vorgenommen werden, auf die Regelungen des §§ 651f und g BGB wird verwiesen.

 

c) Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Gast berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder der Reisekunde kann die Teilnahme an einer Ersatztour verlangen, wenn Alpen-Zen eine solche anbietet.

 

d) Erhebliche Vertragsänderungen sind nur mit Zustimmung des Reisekunden zulässig. Alpen-Zen informiert den Gast über Vertragsänderungen einschließlich der Gründe unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger. Alpen-Zen kann vom Reisegast verlangen, dass er innerhalb einer von Alpen-Zen bestimmten und angemessenen Frist, das Angebot einer erheblichen Vertragsänderung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf der von der Alpen-Zen bestimmten Frist gilt das Angebot zur erheblichen Vertragsänderung als angenommen. Alpen-Zen kann dem Reisegast mit dem Angebot einer erheblichen Vertragsänderung wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten.

 

   4. Rücktritt durch den Kunden

 

a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärungbei dem Reiseveranstalter oder dem Reisevermittler, über den die Reise gebucht worden ist. Dem Kunden wird aus Gründen des besseren Nachweises empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in Textform zuerklären.
 

Tritt der Kundevom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, dann verliert Alpen-Zen den Anspruch auf den Reisepreis, stattdessen kann er gemäß § 651h II BGB eine pauschalierte Entschädigung verlangen. 

Die Stornokosten sind pro Kunde wie folgt:

 

bis 30. Tag vor Reiseantritt 30 % des Gesamtpreises

bis 22. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises

bis 15. Tag vor Reiseantritt 55 % des Gesamtpreises

bis 8. Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises

bis 4. Tag vor Reiseantritt 80 % des Gesamtpreises

ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.

 

Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung. Dem Reisekunden bleibt es unbenommen, Alpen-Zen nachzuweisen, dass Alpen-Zen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die pauschalierten Rücktrittskosten. Ist der Schaden von Alpen-Zen geringer oder sind die Pauschalen nicht anwendbar, wird Alpen-Zen Deinen Schaden konkret berechnen, indem sich die Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der von Alpen-Zen ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was Alpen-Zendurch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, berechnet. Im Fall des Rücktritts ist Alpen-Zen zur unverzüglichen Erstattung des Reisepreises abzüglich des Entschädigungsanspruches verpflichtet.Dem Kunden bleibt die Möglichkeit, einen niedrigeren Schaden als die vereinbarte Pauschale nachzuweisen.

 

b) Erfolgt der Rücktritt durch den Reisekunden, weil am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Bergwandertour oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, kann Alpen-Zen keine Entschädigung fordern und zahlt den Reisepreis unverzüglich an den Gast zurück. Auf § 651h III BGB wird verwiesen.
 

c) Bis zum Reisebeginn kann der Reisekunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, auf die Regelungen des § 651e BGB wird verwiesen. Alpen-Zen kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprünglich Reisende und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Alpen-Zen hat dem Reisekunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Ersatzreisenden Mehrkosten entstehen.


d) Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Bergungskostender versicherten Personen bei Unfall oder Krankheit empfohlen.

 

   5. Rücktritt und Kündigung durch Alpen-Zen

 

Der Reiseveranstalter kann, ohne zur Entschädigung des Reisenden verpflichtet zu sein, in folgenden Fällen vor Antritt der Bergwandertour vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Bergwandertour den Reisevertrag kündigen:
 

a) Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, kann der Reiseveranstalter vom Reisevertragspätestens
 

  • 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechsTagen,

  • 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechsTagen,

  • 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen zurücktreten.


Ein Rücktritt ist spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in den vorvertraglichen Informationen und der Reisebestätigung genannt wurde. Auf die Regelungen zu den Rücktrittsfristen gemäß § 651h IV BGB wird verwiesen. Tritt Alpen-Zen von der Bergwanderung zurück, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.


b) Auf die Alpen-Zen zustehende gesetzliche Rücktrittsmöglichkeit aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gemäß § 651h IV Nr. 2 BGB wird hingewiesen.

   6. Haftung des Reiseveranstalters

 

a) Die vertragliche Haftung Alpen-Zen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden von Alpen-Zen nicht schuldhaft herbeigeführt wird.

 

b) Von der örtlichen Reiseleitung in eigener Organisation oder von anderen Personen in eigener Organisation am Urlaubsort angebotene und vor Ort gebuchte Ausflüge (auch Thermenbesuche, Sportveranstaltungen u.a.), Beförderungsleistungen, sportliche Aktivitäten und Mietwagen (auch Motorräder) gehören nicht zum Pauschalreisevertragsinhalt zwischen dem Reisekunden und der Alpen-Zen; für solche Leistungen übernimmt Alpen-Zen keine Haftung.

 

c) Ein Schadensersatzanspruch gegenüber Alpen-Zen ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkünfte oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651p II BGB wird verwiesen.

 

   7. Gewährleistung

 

a) Werden Reiseleistungen nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Gast Abhilfe verlangen. Der Mangel muss unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung, Alpen-Zen oder dem Reisevermittler angezeigt werden.

 

b) Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Bergwandertour kann der Reisekunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisekunde schuldhaft unterlässt, den Reisemangel anzuzeigen und Alpen-Zen dadurch keine Abhilfe schaffen kann.

 

c) Wird die Bergwandertour infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Gast den Pauschalreisevertrag gemäß § 651l BGB kündigen. Eine Kündigung des Pauschalreisevertrages durch den Reisekunden ist jedoch nur dann zulässig, wenn Alpen-Zen keine Abhilfe leistet, nachdem der Reisekunde hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von Alpen-Zen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisekunden gerechtfertigt ist.

 

d) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisekunde gegenüber Alpen-Zen unter der unter Ziffer 16 genannten Anschrift geltend zu machen. Die Anspruchsanmeldung gegenüber Alpen-Zen kann auch über den Reisevermittler erfolgen. Es wird empfohlen, die Anspruchsanmeldung schriftlich vorzunehmen.

 

e) Ansprüche des Reisekunden wegen Reisemängeln gemäß § 651i III BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

 

   8. Mitwirkungspflicht des Reisekunden

 

Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisekunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung, gegenüber Alpen-Zen zur Kenntnis zu geben. Unterlässt der Reisekunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung (§ 651m BGB) und Schadensersatz  (§ 651n BGB) nicht ein, sofern Alpen-Zen wegen der fehlenden Mängelanzeige keine Abhilfe leisten konnte. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

 

   9. Beistandspflicht von Alpen-Zen

 

Befindet sich der Kunde in Schwierigkeiten, hat Alpen-Zen ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren. Auf § 651q BGB wird verwiesen. Dem Reisekunden wird empfohlen, in einer entsprechenden Situation umgehend Kontakt zur Reiseleitung oder Alpen-Zen unter den in Ziffer 15 genannten Kontaktdaten aufzunehmen.

 

   10. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

 

a) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa vor Vertragsabschluss zuunterrichten.
 

b) Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertretenhat.


c) Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.


d) Dem Reisenden wird dringend empfohlen, die entsprechenden Bestimmungen und Vorgaben sowie die eigenen Dokumente vor Reiseantritt nochmals zu überprüfen.

 

   11. Streitbeilegung

 

a) Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Reiseveranstalters oder mittels E-mail bereit.


b) Alpen-Zen nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

 

   12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

 

a) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen von Alpen-Zen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

 

b) Stand dieser Bedingungen ist Dezember 2022

 

   13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen Alpen-Zen und dem Reisenden richten sich nach deutschem Recht. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

 

Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. Der allgemeine Gerichtsstand für Klagen des Reisenden gegen den Reiseveranstalter ist der Sitz des Reiseveranstalters. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages Deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

 

   14. Datenschutz
 

Der Schutz der personenbezogenen Daten der Kunden von Alpen-Zen wird gewahrt. Die ausführlichen Datenschutzbestimmungen von Alpen-Zen und die entsprechenden Rechte des Reisekunden finden sich unter: www.alpen-zen.de/datenschutz. Auf Verlangen sendet Alpen-Zen dem Kunden die Datenschutzhinweise gerne auch per E-mail zu.

 

   15. Reiseveranstalter
 

Alpen-Zen, Alexander Andreev – zertifizierter Bergwanderführer, Gaulnhofer Str. 5, 90455 Nürnberg, Deutschland, www.alpen-zen.de, alpen-zen@mail.de.

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